Beleger und Kostenträger
- örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger gemäß §§ 53 ff. SGB XII
- Träger der Jugendhilfe gemäß §§ 27 ff. SGB VIII
- Selbstzahler
Die Kostenträgerschaft richtet sich nach der jeweiligen Zielgruppe. Für suchtkranke Menschen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr besteht bei Vorliegen der notwendigen körperlichen, sozialen sowie einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 oder § 67 SGB XII.