Beleger und Kostenträger
- örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger gemäß §113 ff. SGB IX sowie §67 SGB XII
- Träger der Hilfen zur Erziehung gemäß §27 ff. SGB VIII
- Selbstzahler
Die Kostenträgerschaft richtet sich nach der jeweiligen Zielgruppe.
Für suchtkranke Menschen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr besteht bei Vorliegen der notwendigen körperlichen, sozialen sowie einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §113 ff. SGB IX oder §67 SGB XII.