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Das Leben leben

Starke Partnerschaften für beste Versorgung

Für Ihre bestmögliche Versorgung

Unser Kooperationsnetzwerk

Unsere soziotherapeutische Einrichtung ist Teil des Gesamtversorgungsnetzes für suchtkranke Menschen. Für eine effektive Arbeit ist eine transparente, konstruktive und klientenorientierte Zusammenarbeit mit einweisenden, nachsorgenden sowie weiteren an der Versorgung unserer Klientinnen und Klienten beteiligten Institutionen oder Personen notwendig. Durch diese Kooperation entstehen belastbare Vernetzungen und Strukturen, die kontinuierlich gepflegt und weiterentwickelt werden.

Wir arbeiten zusammen

Unsere Zusammenarbeit mit Belegern und Kostenträgern

Beleger und Kostenträger

  • örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger gemäß §113 ff. SGB IX sowie §67 SGB XII
  • Träger der Hilfen zur Erziehung gemäß §27 ff. SGB VIII
  • Selbstzahler

Die Kostenträgerschaft richtet sich nach der jeweiligen Zielgruppe. 

Für suchtkranke Menschen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr besteht bei Vorliegen der notwendigen körperlichen, sozialen sowie einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §113 ff. SGB IX oder §67 SGB XII.

Hauptkostenträger

Hauptkostenträger ist in der Regel der überörtliche Sozialhilfeträger, in NRW der Landschaftsverband Rheinland (LVR). Darüber hinaus können in Einzelfällen weitere Sozialhilfeträger zuständig sein.

Für junge suchtbelastete Menschen unter 21 Jahren sowie für suchtbelastete Familien, die im Rahmen des Fachbereichs „Hilfen zur Erziehung“ unsere Ambulanten Angebote nutzen, übernimmt das kommunale Jugendamt gemäß §27 ff. SGB VIII die Kosten.

Grundlage aller Hilfeformen

Grundlage aller Hilfeformen ist das personenzentrierte Bedarfsermittlungsinstrument – BEI-NRW, der gemeinsam mit den Leistungsberechtigten innerhalb der ersten vier Wochen nach Aufnahme erarbeitet wird. 

Im Fachbereich der Hilfen zur Erziehung sind zusätzlich die Mitarbeitenden des zuständigen Jugendamts sowie die Erziehungsberechtigten in den Prozess eingebunden. Hier muss vor Aufnahme jeder Hilfe bereits der Antrag bei zuständigen Jugendamt erfolgen und erst nach einem mit dem zuständigen Jugendamt ausgerichteten Hilfeplangespräch an dem die Betroffenen selbstverständlich beteiligt sind, darf die Hilfe gemäß den festgelegten Zielen und Maßnahmen erbracht werden.

Lernen Sie uns kennen

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