Kontakt

Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter:

+49 (0)6046 9585-111


+49 (0)6046 9585-113

Alkoholabhängigkeit behandeln

Der Weg in ein abstinentes Leben

Im soziotherapeutischen Zentrum für chronisch mehrfachbelastete abhängigkeitskranke Menschen gilt ein striktes Aufbewahrungs- und Konsumverbot von Alkohol, Medikamenten mit Suchtpotenzial und illegalen Drogen.
Damit wird ein beschützender Rahmen geboten, in dem eine stabile Abstinenz ermöglicht werden soll. Ein Rückfall bezüglich des Konsums von Alkohol, Medikamenten und Drogen ist krankheitsbedingt und somit Teil der zu behandelnden Suchtstörung. Rückfallaufarbeitung muss daher Gegenstand der therapeutischen Arbeit sein. Trotzdem darf der weitere Konsum nicht toleriert werden, da einerseits Mitbewohner/innen zur Verletzung der Abstinenz verleitet werden könnten, andererseits die Motivation zur Abstinenz durch das Aufweichen der Hausordnung geschwächt werden könnte. Gerade die Einhaltung von Hausregeln soll die Selbstdisziplin der Bewohner/innen fördern, die eine unabdingbare Voraussetzung für stabile Abstinenz ist.

1. Transparenz

Jede/r Bewohner/in wird über das Vorgehen im „Falle des Falles“ zeitnah zum Einzug in das Wohnheim mittels Aushändigung des Rückfallkonzeptes informiert, um die Intention des Konzepts verständlich und nachvollziehbar zu machen.
Zusätzlich steht in jeder Wohngruppe ein Informationsordner, in dem u.a. das Rückfallkonzept zum Nachlesen zur Verfügung gestellt wird.

2. Alkohol- und Urinkontrollen

  • Alkohol- und Urinkontrollen bei Verdacht

Bei Verdacht auf Alkohol- bzw. Drogenkonsum oder Medikamentenmissbrauch (Atemluft, Gleichgewichtsstörungen, verwaschene Sprache, auffälliges Verhalten) wird von den Mitarbeiter/innen eine Alkohol- bzw. Urinkontrolle durchgeführt. Daneben kann es jederzeit (24 Stunden am Tag) sporadische Tests geben.

  • Aufbewahrung/Einnehmen von Suchtmitteln

Das Aufbewahren und Mitbringen von alkoholischen Getränken und/oder Speisen, mohnhaltiger Lebensmittel, ärztlich nicht verordneter Medikamente sowie Drogen ist untersagt und wird auch bei negativer Alkohol- oder Urinkontrolle als Rückfall gewertet.
Auch die Weitergabe von Suchtmitteln jeglicher Art an Mitbewohner/innen ist untersagt und kann zu heimvertraglichen Konsequenzen führen. Bei der Weitergabe von Drogen oder auch (verordneten) Betäubungsmitteln liegt eine Straftat vor. In diesem Fall wird unsererseits eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt.

  • Sammeln ärztlich verordneter Medikamente

Das Sammeln ärztlich verordneter Medikamente wird als Rückfall gewertet. Der/die Bewohner/in hat sich an den zuständigen Arzt zu wenden, wenn er/sie eine Reduzierung oder ein Absetzen der Medikation wünscht . Dies sollte er sich schriftlich vom Arzt bescheinigen lassen. Die Weitergabe der Medikamente an Mitbewohner/innen ist untersagt und kann zu heimvertraglichen Konsequenzen führen.

  • Verweigerung der Alkohol- bzw. Urinkontrolle

Wird der Test verweigert, versuchen die Mitarbeiter/innen, Sinn und Zweck dieser Maßnahme zu verdeutlichen. Bleibt dies erfolglos, wird die Verweigerung einem positiven Testergebnis (Rückfall) gleichgesetzt.

  • Aggressives Verhalten bei der Kontrolle

Zeigt der/die Bewohner/in aggressives Verhalten und schätzt der/die Mitarbeiter/in das gegenwärtige Gefahrenpotential als zu hoch ein, wird die Polizei hinzugezogen.

  • Entfernen des Suchtmittels

Mit dem/der BewohnerIn zusammen wird bei einer Zimmerkontrolle das Suchtmittel entfernt, um ein Weiterkonsumieren oder eine Weitergabe an MitbewohnerInnen zu verhindern.

3. Verlegung in das Abstinenz-Zimmer

Fällt der Alkohol- bzw. Drogentest positiv aus, erfolgt für vier Tage die Verlegung ins Abstinenz-Zimmer. Dort soll die Ausnüchterung erfolgen. Zweck ist die Unterbrechung der Konsumgewohnheit durch eine Veränderung des Umfeldes. Um eine Selbstreflexion zu unterstützen, ist das Abstinenz-Zimmer reizarm gestaltet (kein eigenes Radio, kein Handy, kein Fernsehgerät, kein PC). Auch darf der Internet-PC in dieser Zeit nicht benutzt werden. Der Schlüssel des Bewohnerzimmers sowie Handy und – falls vorhanden – Tablet sowie jedweder KFfz-Schlüssel sind vom Bewohner abzugeben und werden von den Mitarbeiter/innen im Betreuungsdienstzimmer deponiert.
Unter Einfluss von Alkohol oder Drogen ist der Aufenthalt in Gruppen- und Gemeinschaftsräumen untersagt. In der Zeit während des Aufenthalts im Abstinenz-Zimmer werden bei Verdacht Kontrollen durchgeführt.
Besuche in der Wohngruppe erfolgen ausschließlich in Begleitung eines Mitarbeiters. Den Mitbewohner/innen ist es untersagt, den/die betreffende/n BewohnerIn in die Wohngruppe einzulassen. Bei Verstoß gegen diese Regelung wird der Aufenthalt im Abstinenz-Zimmer um jeweils einen Tag verlängert.


Unbegleitete Besuche in der Wohngruppe können durch den/die BewohnerIn „erworben“ werden, indem er/sie Alkoholkontrollen einfordert – auch wenn der Rückfall mit anderen Suchtmitteln erfolgte – und von sich aus nachweist, dass er/sie wieder stabil nüchtern ist. Als stabil nüchtern gilt, wer bei zwei mindestens 24 Stunden auseinanderliegenden Alkoholtests negativ getestet wurde. Dieses Verfahren ist aus technischen Gründen bei Urinkontrollen nicht möglich, da die Suchtmittel auch nach 24 Stunden noch nachweisbar sind. Daher gilt ein/e Bewohner/in erst dann als stabil nüchtern, wenn zusätzlich vom zuständigen Sozialdienst eingeschätzt wird, dass der Besuch auf der Wohngruppe ermöglicht werden kann.
Ist dies der Fall, wird es ihm/ihr ermöglicht, sich in der Zeit zwischen 12:00 und 13:00 Uhr in seine/ihre Wohngruppe zu begeben (z.B. um am gemeinsamen Mittagessen teilzunehmen, Kontakt zu den Mitbewohner/innen zu pflegen). Bei Verstößen (z.B. bei Zeitüberschreitung der Aufenthaltsdauer) wird dem/der Bewohner/in dieses Privileg entzogen.
Des Weiteren wird eine Ausgangs-, Heimfahrt- und Besuchersperre von zwei Wochen vereinbart. Sollte der/die Bewohner/in sich nach Ablauf der genannten Fristen weiter instabil fühlen, besteht die Möglichkeit, eine Verlängerung der Maßnahmen eigenverantwortlich durch ihn/sie mit dem zuständigen Sozialdienst zu vereinbaren.

4. Rückfallgespräch

Das Rückfallgespräch bildet das Kernstück des Konzepts und ist zentraler Bestandteil des gesamten suchttherapeutischen Konzepts des STZ. Gleich nach der Ausnüchterung wird dem/der Bewohner/in ein Gespräch angeboten bzw. dessen Notwendigkeit verdeutlicht. Hierbei erfolgt eine Orientierung an den Bedürfnissen und Wünschen des/der Bewohner/in. In den auf den Rückfall folgenden vier Wochen findet wöchentlich mindestens ein suchtspezifisches Einzelgespräch statt.
    

Die Rückfallaufarbeitung umfasst:

  • Das Eingestehen, die Aktualisierung und die Rekonstruktion der Konsumsituation
  • Die Identifikation von Auslösefaktoren (z.B. Suchtdruck, belastende Ereignisse, aversive Gefühle)
  • Die Identifikation von Hintergrundfaktoren (z.B. unausgewogener Lebensstil, biografische Umstände, Probleme in Verbindung mit psychischen Belastungen)

Die Abstinenzmotivation umfasst:

  • Die Klärung von Konsum- und Abstinenzmotiven
  • Die Zielbestimmung (dauerhafte Abstinenz, Verlängerung des Abstinenzintervalls, Lösungsstrategien für Konflikte)
  • Die Förderung von Motivation und Kooperation

Die Rückfallprävention umfasst:

  • Von den BewohnerInnen vorgeschlagene Abstinenzstrategien
  • Einen ausgewogenen Lebensstil, z.B. eine feste Tagesstruktur mittels Arbeit und Freizeit
  • Die Verbesserung der Selbstwahrnehmung
  • Die Erarbeitung eines Bewältigungsprogramms bei Suchtdruck
  • Die Förderung der Genussfähigkeit
  • Das Aufklären über den Rückfallschock

Für den/die Bewohner/in sind die angeführten Themen je nach individueller Problemlage unterschiedlich relevant.

5. Arbeitspause

Nach einem Rückfall gilt eine Arbeitspause von vier Tagen. Wenn ein/e Bewohner/in vorher wieder an den tagesstrukturierenden Maßnahmen teilnehmen will, muss er/sie von sich aus nachweisen, dass er/sie wieder stabil nüchtern ist. Als stabil nüchtern gilt, wer bei zwei mindestens 24 Stunden auseinanderliegenden Kontrollen negativ getestet wurde. Die betroffene Person muss von sich aus diese Tests bei den Mitarbeiter/innen veranlassen. Unmittelbar nach dem zweiten negativen Test kann die Arbeitspause beendet werden, wenn die allgemeine körperliche Verfassung es zulässt und die Aufarbeitung des Rückfalls durch die Beschäftigung nicht beeinträchtigt wird und er/sie vom zuständigen Sozialdienst als stabil nüchtern eingeschätzt wird.


Für extern beschäftigte Bewohner/innen gelten ebenfalls eine Arbeitspause von vier Tagen sowie eine Ausgangs-, Heimfahrt- und Besuchersperre für zwei Wochen. Für diese Zeit hat sich der/die Bewohner/in selbstständig um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber durch seinen Hausarzt zu kümmern. Der/die Bewohner/in hat ebenso wie hausintern beschäftigte Bewohner/innen die Möglichkeit nachzuweisen, dass er/sie stabil nüchtern ist. Schätzt der zuständige Sozialdienst den/die Bewohner/in als stabil nüchtern ein und ist er nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben, kann der/die Bewohner/in die externe Arbeit wieder aufnehmen, muss jedoch direkt nach Arbeitsende zurück ins STZ kommen.
Bei Nichteinhalten des Rückfallkonzeptes kann die Arbeitspause verlängert werden.

6. Selbstversorgung

Während des Aufenthaltes im Abstinenz-Zimmer ist es nicht möglich, sich am Wochenende selbst zu verpflegen.
In dieser Zeit findet für alle Bewohner/innen – auch die der WG 8 – die Mittagsverpflegung durch das STZ statt.
Vorab ausgezahltes Verpflegungsgeld für das Mittagessen ist zurückzuerstatten.

7. Arztbesuche

Sollte während der Zeit der verhängten Sperren ein Arztbesuch oder eine krankengymnastische Behandlung notwendig sein, können diese selbstständig und unbegleitet wahrgenommen werden. Dabei ist es für den Bewohner wichtig zu bedenken, dass eine erhöhte Rückfallgefahr besteht. Sollte der/die Bewohner/in sich nicht ausreichend stabil fühlen, müssen die entsprechenden Termine abgesagt werden.

8. Medizinische Komplikationen

Falls es zu medizinischen Komplikationen in Form von Krampfanfällen, Delir oder anderen Entzugssymptomen kommen sollte, wird der/die Bewohner/in einem Arzt vorgestellt.
Von den diensthabenden Mitarbeiter/innen wird entschieden, welche Sofortmaßnahmen bei einem Rückfall zu ergreifen sind.

9. Fehlende Abstinenzmotivation und Verlassen des STZ

Kommt es trotz Hilfsangeboten wiederholt zu Rückfällen, wird unter Bezugnahme auf die Kooperationsbereitschaft, die Motivation und die kognitive Leistungsfähigkeit des/der entsprechenden Bewohners/in das weitere Vorgehen im Team beschlossen. Wird der/die Bewohner/in als unmotiviert und unkooperativ oder kognitiv zu eingeengt eingeschätzt, wird in Abstimmung mit dem/der Bewohner/in und einer eventuellen gesetzlichen Betreuungsperson sowie dem Kostenträger eine angemessene Einrichtung/Unterkunft gesucht.

Das Rückfallkonzept ist als Teil des Heimvertrages verbindlich gültig. Es ist mit dem Einrichtungsbeirat, mit Teammitgliedern, dem Versorgungsamt und dem Kostenträger abgestimmt.

Die Anwendung des Konzepts erfolgt durch das Team in Zusammenarbeit mit den Bewohner/innen, eventuell in Abstimmung mit gesetzlichen BetreuerInnen.
Sollten individuelle Maßnahmen durch den/die Bewohner/in gewünscht werden, besteht die Möglichkeit, sein/ihr Anliegen dem Team vorzutragen. Besteht die Möglichkeit zum Vorbringen des Anliegens nicht bis zur nächstmöglichen Frühbesprechung des Mitarbeiterteams (montags bis freitags), wird dem/der Bewohner/in ein zeitnaher Alternativtermin benannt.

+49 (0)6046 9585-111Kontakt