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Lieferketten bei MEDIAN

 

 

Grundsatzerklärung der MEDIAN Unternehmensgruppe über die Menschenrechtsstrategie

Die MEDIAN Unternehmensgruppe mit Sitz in Berlin ist einer der führenden europäischen Anbieter auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation und der psychischen Gesundheit. Mit mehr als 15.700 Mitarbeitenden betreut MEDIAN jährlich rund 250.000 Patienten in 120 Kliniken und Einrichtungen in Deutschland.

Die Einrichtungen von MEDIAN repräsentieren die höchsten Standards in der modernen Rehabilitation mit einer einzigartigen Kombination aus modernster klinischer Versorgung, höchsten Qualitätsergebnissen und digitalem Know-how.

Für MEDIAN steht die bestmögliche medizinische, therapeutische und pflegerische Versorgung aller Patientinnen und Patienten im Vordergrund. MEDIAN will als Qualitätsführer vorangehen und starker Dienstleister mit überdurchschnittlichem Service sein. Dieses Ziel will MEDIAN nicht auf Kosten von Lieferantinnen und Lieferanten, Beschäftigten oder der Umwelt durchsetzen, sondern berücksichtigt in jedem Unternehmensbereich und in jeder Phase der Wertschöpfung menschenrechts- und umweltbezogene Risiken.

Geltungsbereich

Diese Grundsatzerklärung gilt für die MEDIAN Unternehmensgruppe B.V. & Co. KG, ihre verbundenen Unternehmen sowie für alle Beschäftigten, Organe und Aufsichtsräte dieser Gesellschaften.

Bekenntnis von MEDIAN zu Menschenrechten und zur Umwelt sowie die Erwartungen von MEDIAN an Geschäftspartner

MEDIAN bekennt sich zu allen in der jeweils gültigen Fassung der Anlage 2 des LkSG wiedergegebenen menschenrechts- und umweltbezogenen Übereinkommen und lebt diese in der täglichen Unternehmenspraxis.

MEDIAN erwartet dieses Bekenntnis auch von Geschäftspartnern. Geschäftspartner von MEDIAN sollen menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken idealerweise im Vorfeld erkennen, verfolgen und geeignete Abhilfemaßnahmen treffen sowie präventiv weitere Maßnahmen ergreifen, um Wiederholungsgefahren vorzubeugen. Die konkreten Erwartungen an Geschäftspartner von MEDIAN sind im Code of Conduct Supplier festgehalten. Die Einhaltung der im Code of Conduct Supplier gesetzten Standards wird vertraglich zugesichert.

Verantwortlichkeiten für menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken bei MEDIAN

Menschenrechte und umweltbezogene Angelegenheiten werden bei MEDIAN auf Ebene der Geschäftsführung adressiert. Im operativen Tagesgeschäft übernimmt der Menschenrechtsbeauftragte die Durchführung und Überwachung des Risikomanagements. Der Menschenrechtsbeauftragte steht im direkten Kontakt zur Geschäftsführung. Ungeachtet des jährlichen Berichts berichtet der / die Menschenrechtsbeauftragte auch ad hoc an die Geschäftsführung, wenn schwerwiegende Risiken für Mensch oder Umwelt auftreten, um unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.

Risikomanagement  

Ein die gesamte Wertschöpfungskette erfassendes Risikomanagement soll alle Menschen und die Umwelt, in der sie leben, schützen. Dafür analysiert MEDIAN mit verschiedenen Werkzeugen Risiken, die bei dem Betrieb von Krankenhäusern, Kliniken, Therapiezentren, Wiedereingliederungen und internen Dienstleistern entstehen können.

Risikoanalyse

Kernstück des MEDIAN Risikomanagements sind die durchgeführten Risikoanalysen. 

Diese Risikoanalysen erstrecken sich auf drei verschiedene Bereiche der unternehmerischen Tätigkeit: Die eigene Geschäftstätigkeit von MEDIAN, die Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen sowie die Produktion von Produkten durch mittelbare Lieferanten.

MEDIAN führt Risikoanalysen für alle Konzerngesellschaften und alle Geschäftsbereiche regelmäßig und anlassbezogen durch. Dabei analysiert MEDIAN regelmäßig die qualitätssichernden Berichte des Qualitätsmanagements sowie menschenrechts- und umweltbezogene Indizes und Quellen, um bestehende Risiken auf ihre Entwicklung zu untersuchen und neue Risiken zu kartieren und kategorisieren.

Risikoanalysen für unmittelbare Lieferanten führt MEDIAN kontinuierlich über das ganze Jahr durch. Eine anlassbezogene Risikoanalyse wird stets vor Vertragsschluss mit einem neuen Lieferanten durchgeführt und wenn MEDIAN davon Kenntnis erlangt, dass bei unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferern menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Risiken entstanden sind.

Die Risikoanalyse erstreckt sich in einem dienstleistungsorientierten Unternehmen wie MEDIAN aber nicht nur auf die eingesetzten Produkte, sondern auch auf Dienstleistungen, die MEDIAN in Anspruch nimmt, um Aufgaben im Sinne der Patientinnen und Patienten zu erfüllen. Auch bei der Auswahl von Dienstleistern und der Durchführung der Verträge werden die geschilderten Risikoanalysen durchgeführt.

Risikoanalysen verlaufen bei MEDIAN wie folgt:

Anhand von Indizes für menschenrechts- und umweltbezogene Risiken und Recherchen beobachtet MEDIAN die eigenen Geschäftsbereiche und die Lage in den Produktionsländern der Produkte, die eingesetzt werden.

Im nächsten Schritt ergänzt MEDIAN die erarbeitete Einschätzung um die individuellen Kenntnisse, die während der Vertragslaufzeiten über die eigenen Geschäftsbereiche, Zulieferer und Dienstleister gewonnen werden. Sollten Prozesse und Unternehmen in der Lieferkette nicht bekannt sein, werden Selbstauskünfte in Form von Fragebögen bei den Lieferanten angefragt. Dabei wird stets der Angemessenheitsgrundsatz berücksichtigt.

Danach wird jedem Lieferanten und jedem Dienstleister eine individuelle Risiko-Kennzahl zugewiesen, die das menschenrechts- und umweltbezogene Risiko verdeutlicht. Zur schnellen grafischen Illustration wird ein Ampelsystem genutzt, das allen Beschäftigten von MEDIAN erlaubt, unverzüglich zu erkennen, wie es um das Risiko des Lieferanten bzw. Dienstleisters bestellt ist. Das Ampelsystem zeigt ein hohes Risiko an, wenn die verwendeten Indizes ein hohes menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko für die Produkte und Dienstleistungen in dem jeweiligen Land anzeigen und wir nach individueller Betrachtung des Vertragsverhältnisses und Gesprächen mit unserem Lieferanten keine andere Entscheidung rechtfertigen können. Ergibt sich für einen Lieferanten ein erhöhtes Risiko werden die Lieferanten zur Verifizierung des bestehenden Risikos kontaktiert. Dabei werden die konkret ermittelten Risiken mit der abgegebenen Selbstauskunft verglichen. Sollte sich aus dem Vergleich eine andere Risikoklassifizierung ergeben, werden die Werte noch einmal angepasst.

In der Risikoanalyse werden Schwerpunkte auf die Produkte, die aus Ländern mit schwachen Werten in den menschenrechts- und umweltbezogenen Indizes stammen (z.B. Hochrisiko-Länder), gesetzt und auf Produkte, die in großen Mengen bei MEDIAN eingesetzt werden.

Im Rahmen eines sog. PDCA-Zyklus (Plan, Do, Check, Act) werden auch die Erkenntnisse aus den vorangegangenen regelmäßigen und anlassbezogenen Risikoanalysen, aus der Wirksamkeit von Präventions- und Abhilfemaßnahmen und aus Beschwerden für künftige Risikoanalysen genutzt.

Im Hinblick auf die Risikoanalysen für den eigenen Geschäftsbereich setzt MEDIAN auf umfangreiche Befragungen der Beschäftigten und die Analyse von Unternehmensdaten zu allen menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken. Nach Auswertung der Ergebnisse ergreift MEDIAN geeignete Maßnahmen, um den ermittelten Risiken zu begegnen.

Nach diesen Risikoanalysen sieht MEDIAN folgende menschenrechts- und umweltbezogene Risiken in ihrer Geschäftstätigkeit:

In der Beschaffung von Produkten ergeben sich für MEDIAN Risiken in den folgenden Feldern:

  • Kinderarbeit oder Zwangsarbeit
    Das LkSG verbietet grundsätzlich alle Formen von Kinderarbeit, sofern das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Davon gibt es eine Ausnahme: Kinder über 13 Jahre dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten mit leichten und geeigneten Tätigkeiten bis zu 2 Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden (Freizeitjobs).
     
  • Verletzung von Arbeitnehmerrechten, wie zum Beispiel das Recht auf faire Löhne
    Ein angemessener, fairer Lohn besteht aus zumindest aus dem Mindestlohn. In Deutschland beträgt der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz allgemein seit 2022 EUR 12,00. 
     
  • Verschmutzung von Wasser
    Dieses Verbot setzt voraus, dass eine Umweltschädigung auch zu einer Menschenrechtsverletzung führt. Es müssen stets schädlichen Veränderungen von einem gewissen Gewicht sein. Schädlichen Gewässerveränderungen sind Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.
     
  • Boden und Luft durch Herstellung der eingesetzten Produkte
    Auch hier muss die Umweltschädigung zu einer Menschenrechtsverletzung führen und die schädlichen Veränderungen ein gewisses Gewicht aufweisen. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Der Begriff der Bodenveränderung ist weit zu verstehen und umfasst stoffliche Veränderungen, Veränderungen der Bodenpyhsik als auch Versiegelungen von Flächen. Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe, die die Grenzen der Verwaltungsvorschrift TA Luft überschreiten.
     
  • Abfallentsorgung und Recycling, insbesondere von gefährlichen Stoffen
    Es ist verboten, gefährliche Abfälle in bestimmte Staaten zu verbringen oder dies ohne Einwilligung zu tun. Das Basler Übereinkommen regelt die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Es bedarf zunächst der Prüfung, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt. Die in Anlage I des Basler Übereinkommens genannten Abfälle sind gefährlich, es sei denn sie besitzen keiner der Eigenschaften aus der Anlage III.

Die Lieferanten und Dienstleister, die gemäß des Ampelsystems als kritisch bewertet wurden, werden umgehend kontaktiert, um eine Abstimmung bezüglich der erforderlichen Abhilfemaßnahmen und deren Umsetzung zu vereinbaren. Falls der Lieferant oder Dienstleister keine Maßnahmen zur Verbesserung der Situation ergreifen will, erwägt MEDIAN, die Geschäftsbeziehung zu beenden.

Im Hinblick auf den eigenen Geschäftsbereich von MEDIAN ergeben sich aus der Risikoanalyse vor allem Risiken in folgenden Punkten:

  • Punktuelle Unzulänglichkeiten des Arbeitsschutzes
    Nicht jede Missachtung einer Arbeitsschutzvorschrift stellt eine Menschenrechtsverletzung dar. Vielmehr muss eine Missachtung im Raum stehen, die nicht nur zu einem unerheblichen Schaden führen kann.
     
  • Unbeabsichtigte Ungleichbehandlung in der Beschäftigung
    Die einzelnen Gründe sind so wie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem AGG, zu verstehen. Eine äußerst relevante Ungleichbehandlung stellt die Zahlung ungleichen Lohns für gleichwertige Arbeit dar, insbesondere zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten. Weltweit werden Frauen zu 30% seltener eingestellt als Männer und verdienen im Durchschnitt 20% weniger als Männer zum Zeitpunkt Ihrer Einstellung.

Die Ergebnisse aus der Risikoanalyse werden je nach Regionen (Nord-West, Nord-Ost, Süd-West, Ost, Mitte, Service, Unternehmenszentrale) gegliedert, um regionale Trends zu erkennen. Im Anschluss daran werden die einzelnen Risiken qualitativ bewertet (niedrig, mittel, hoch). Je nach geschützter Rechtsposition, der Anzahl der gemeldeten Risiken je geschützter Rechtsposition und der Bewertung des Risikos werden daraus entsprechende Präventions- und Abhilfemaßnahmen abgeleitet.

Damit die Erkenntnisse aus Risikoanalysen unternehmensweit Geltung erlangen, hat MEDIAN einen Menschenrechtsbeauftragten ernannt, der unmittelbar der Geschäftsführung untersteht und damit die Einhaltung menschenrechts- oder umweltbezogener Regeln zur Chefsache macht.

Präventionsmaßnahmen

Um Risiken möglichst frühzeitig zu erkennen, analysiert MEDIAN die menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken bei der Auswahl von Vertragspartnern und kontinuierlich im eigenen Geschäftsbereich.

Verträge mit MEDIAN enthalten entsprechende Auskunfts- und Rechenschaftspflichten, damit von Vertragspartnern Informationen verlangt werden können. Ebenfalls behält MEDIAN sich das Recht vor, unmittelbar bei Vertragspartnern, aber auch bei deren Zulieferern vor Ort Kontrollen durchführen zu dürfen.

MEDIAN führt regelmäßige Schulungen zur Sensibilisierung bei der Erkennung von Risiken durch.

Durch regelmäßige Befragungen von Beschäftigten der MEDIAN Unternehmensgruppe zu den Risiken in ihrem Beschäftigungsbereich erhält MEDIAN proaktives Feedback. Alle Beschäftigten wissen von dem Hinweisgeberschutzsystem, das MEDIAN bereits implementiert hat und anonyme Meldungen zulässt.

Abhilfemaßnahmen

Gewinnt MEDIAN durch Risikoanalysen den Eindruck, dass menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken im Rahmen des eigenen Geschäftsbereiches entstehen oder die Beziehungen zu Lieferanten zu solchen Risiken führen, wird MEDIAN entsprechende Maßnahmen ergreifen, die bis zum Abbruch von Geschäftsbeziehungen führen können.

In diesen Fällen bildet sich eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die aus der Fachabteilung und dem Menschenrechtsbeauftragten bestehen, und die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit analysiert, auswählt und ergreift. Diese Maßnahmen können Vor-Ort-Kontrollen, Zertifizierungen oder Nachweise sein, aber auch in der Kündigung der Verträge von Lieferanten oder Dienstleistern münden.

MEDIAN prüft in diesen Fällen, welche Maßnahmen in dem eigenen Geschäftsbereich oder bei Lieferanten getroffen werden müssen.   

In solchen Fällen ist es angemessen, den Geschäftspartner in schriftlicher Form auf die Pflichtverletzungen hinzuweisen und ihn aufzufordern, diese unverzüglich einzustellen. Sollte eine zeitnahe Einstellung nicht möglich sein, ist der Geschäftspartner verpflichtet, ein Minimierungskonzept vorzulegen, um die negativen Auswirkungen zu begrenzen.

Sollte sich die Pflichtverletzung fortsetzen oder das Minimierungskonzept nicht ausreichend sein, kann eine Aussetzung der Geschäftsbeziehung erforderlich sein. Die Entscheidung hierüber hängt von der Schwere der Pflichtverletzung und der Bedeutung der Geschäftsbeziehung ab.

Mittelbare Zulieferer

MEDIAN analysiert ebenfalls Risiken, die durch mittelbare Zulieferer entstehen können. Sollten sich Risiken bei mittelbaren Lieferanten realisieren, führt MEDIAN eine anlassbezogene Risikoanalyse durch. Die Beschäftigten von MEDIAN werden in Schulungen sensibilisiert, auch die Lieferketten hinter den unmittelbaren Zulieferern zu erfragen und zu bewerten. Auch bei Risiken, die durch mittelbare Zulieferer entstehen, ergreift MEDIAN geeignete und wirksame Abhilfemaßnahmen, die bis zum Abbruch der Geschäftsbeziehung führen können.

Beschwerdeverfahren

MEDIAN hat ein Beschwerdeverfahren eingerichtet, zu dessen Abwicklung das Hinweisgebersystem für Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetzes genutzt wird. Dieses System gestattet Beschwerdeführerinnen und -führern sowohl unter Angabe ihres Namens als auch anonym Hinweise abzugeben oder Beschwerden zu äußern. Das Hinweisgebersystem wird von den Vertrauensanwältinnen der Kanzlei BETTE WESTENBERGER BRINK betreut. Das Mandatsverhältnis mit MEDIAN sichert die Anonymität von Beschwerdeführerinnen und -führern zu, wenn dies gewünscht ist. Auch bei einer anonymen Meldung können Beschwerdeführer und -führerinnen mit den Vertrauensanwältinnen über das Hinweisgebersystem nach Abgabe der Meldung in Verbindung bleiben. Dieses System erhebt IT-seitig keine personenbezogenen Daten (Server-Logs, identifizierende Cookies usw.) noch zwingt es zur Preisgabe der eigenen Identität.

Das Hinweisgebersystem kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

https://median-kliniken.advowhistle.de



Für eine Meldung ist auf der zweiten Seite der Punkt „Meldung nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ auszuwählen. Die Verfahrensordnung finden Sie hier:

Verfahrensordnung

Dokumentations- und Berichtspflichten

MEDIAN bewahrt alle Unterlagen zum Risikomanagement für sieben Jahre auf. Die jährlichen Berichte der letzten sieben Jahre über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten können Sie einsehen. Der erste Bericht stammt aus dem Jahr 2023.

Hier Berichte einsehen


Fragen

Sollten Sie Fragen zu dieser Grundsatzerklärung, zu menschenrechts- oder umweltbezogenen Themen haben, sprechen Sie den Menschenrechtsbeauftragten an.

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Menschenrechtsbeauftragter

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