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Nach der Reha:

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Wie funktioniert die Nachsorge?

Rehabilitation braucht Nachsorge – besonders wenn es sich um eine chronische Erkrankung handelt. Daher ist es ratsam, nach der Reha Folgemaßnahmen zu ergreifen, da in manchen Fällen der Reha-Aufenthalt nicht ausreicht, um eine ganzheitliche Genesung zu garantierten.

Die Nachsorge dient vor allem der Sicherung der bereits erreichten Behandlungsziele und der Unterstützung der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung. Eine eventuelle Integration von Übungen in den Alltag zu Hause unterstützt die Reha-Nachsorge. Natürlich können nicht alle Reha-Übungen zuhause eigenständig ausgeführt werden, aber Teile sind in der Regel möglich und auch nötig.

Maßnahmen einer Reha-Nachsorge

Nicht nur bei physischen Krankheiten (wie etwa orthopädischen Leiden), sondern auch bei psychosomatischen Problemen oder etwa Abhängigkeitsstörungen ist eine Nachsorge essenziell. Die Maßnahmen reichen je nach Indikation von Krankengymnastik über Funktionstraining und Rehabilitationssport bis zu psychotherapeutischen Einzel- oder Gruppenstunden.

Die Rentenversicherung und die Krankenkassen können Ihnen mit bestimmten Programmen helfen, am Ball zu bleiben. Ein sehr bekanntes Nachsorge-Programm ist beispielsweise das IRENA (intensivierte Rehabilitationsnachsorge). Wer die Reha auf Kosten der Rentenversicherung macht, kann anschließend noch weitere 24 Therapietermine wahrnehmen, und zwar kostenlos. Online finden sich Anträge zu den verschiedenen Reha-Nachsorge-Programmen.

Antrag auf Nachsorge

Ihr behandelnder Arzt ist bei der Antragsstellung Ihre erste Anlaufstelle. Er wird Sie beim Ausfüllen des Antrags unterstützen. In der Regel wird eine Kostenübernahme der Nachsorge bewilligt, wenn Folgendes zutrifft:

  • Die Rehaklinik stellt während der Behandlung fest, dass eine Nachsorge nötig sein wird
  • Das Ziel der Rehabilitation ist nach Ablauf des Reha-Aufenthalts noch nicht vollständig erreicht
  • Die Nachsorge wird den Patienten diesem Ziel näherbringen

Nachsorge: Beispiel Rehabilitationssport

Rehabilitationssport etwa ist eine ergänzende Leistung, welche Ihnen zusteht und nicht verwehrt werden kann. Dennoch gilt es beim Stellen des Antrages einiges zu beachten. Ihr Arzt wird einen formgerechten Antrag ausfüllen und für die Genehmigung der Kostenübernahme an die Krankenkasse senden. Der Antrag muss folgende Informationen beinhalten:

  • Diagnose und Nebendiagnose, welche für den Behandlungsweg relevant sind
  • Gründe und Ziele der reha-sportlichen Maßnahme
  • Die gewünschte Dauer des Rehabilitationssports
  • Empfehlungen zur geeigneten Art des Rehasports

Die Genehmigung ist obligatorisch, für die erfolgreiche Übernahme der anfallenden Kosten sind jedoch die Einreichung des Antrags, sowie die formelle Bestätigung notwendig. Nach Erhalt der Genehmigung muss innerhalb von sechs Monaten mit dem Rehabilitationssport begonnen werden, ansonsten verliert der genehmigte Antrag seine Gültigkeit.

Die Maßnahmen werden solange bewilligt und bezahlt, wie der Rehabilitationssport erforderlich ist. Hierbei orientieren sich die Kostenträger an Richtwerten, die in der Regel die geeignete Dauer festlegen, um das Ziel der Maßnahmen zu erreichen. Sollten die im ersten Antrag genehmigten Stunden aufgebraucht sein, die Beschwerden jedoch anhalten, so muss erneut ein Arzt aufgesucht und ein neuer Antrag gestellt werden. Dieser muss eine ausführliche Begründung dafür beinhalten, warum eine Verlängerung notwendig und unumgänglich ist.

Richtwerte für zuzahlungsfreie Leistungen

Bei den folgenden Richtwerten handelt es sich um eine Einschränkung der Maßnahmen, welche auf der einen Seite die Krankenkasse davor schützen soll, über den wirklichen Bedarf hinaus belastet zu werden, auf der anderen Seite dennoch sicherstellen soll, dass notwendige Leistungen dem Patienten gewährleistet werden. Krankheitsbilder verlaufen von Körper zu Körper unterschiedlich, weshalb es wichtig ist, die Maßnahmen zur Genesung individuell zu betrachten und so auch zu verordnen.

Die Rentenversicherung übernimmt in der Regel den Behandlungszeitraum von 6-12 Monaten. Eine Verlängerung ist vor allem bei chronischen Erkrankungen möglich.

Ist Ihr Kostenträger eine Unfallversicherung, so besteht generell keine Einschränkungen in der Dauer und Zahl der in Anspruch zu nehmenden Einheiten. Ebenfalls ist eine Wiederholung bei nicht ausreichendem Erfolg der Nachsorge möglich.

Die gesetzliche Krankenversicherung genehmigt die Dauer der Nachsorge-Maßnahmen danach, wie diese im Einzelfall notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind. Die Richtwerte liegen bei 50 Übungseinheiten, welche auf 18 Monate verteilt werden. Bei Erkrankungen oder Behinderungen mit starker Beeinträchtigung oder mit Notwendigkeit komplexerer Übungen, erhöhen sich diese Werte auf 120 Einheiten in 36 Monaten. Bei Herzgruppen (Übungsgruppen für Herzpatienten) fallen ebenfalls abweichende Werte an, da hier nach der Belastbarkeit des zu Behandelnden beurteilt werden muss. Der Richtwert liegt bei 90 Einheiten in 24 Monaten.

FAQ

Bei vielen Indikationen reicht ein Reha-Aufenthalt teilweise nicht aus, um die Gesundheit vollständig wiederherzustellen. Daher muss auch nach der Rehabilitation durch Übungen und andere Maßnahmen, die in den Alltag integriert werden, der Zustand des Patienten weiter verbessert werden.

In aller Regel ist es gerade Sinn und Zweck der Nachsorge, die Reha-Erfolge in Ihren Alltag zu transportieren. Deshalb finden Trainingseinheiten oder Sitzungen zu Zeiten statt, die mit dem Berufsleben vereinbar sind. Es gibt deutschlandweit übrigens ein dichtes Netz an Nachsorge-Einrichtungen, weshalb auch die Wohn-/Arbeitsortnähe kein Problem darstellen sollte.

Der Kostenträger für die Nachsorge ist in der Regel derselbe wie für die Rehabilitation selbst. Wenn etwa das Nachsorgeprogramm dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit und der Wiedereingliederung ins Berufsleben dient, übernimmt wahrscheinlich die Rentenversicherung die Kosten. Wenn zum Beispiel eine Pflegbedürftigkeit abgewendet werden soll, springt eher die Krankenversicherung ein. Auch die Unfallversicherung kommt als Kostenträger infrage. Ihr Arzt hilft Ihnen, den Antrag an die richtige Stelle zu senden. Sollte der Adressat nicht zuständig sein, muss der Antrag ohnehin an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.

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