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Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei fast allen Medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen eines Rentenversicherungsträgers eine Zuzahlung von 10,- € pro Tag für maximal 42 Kalendertage leisten.
Ist die Krankenkasse Kostenträger bei einer Anschlussheilbehandlung beträgt die Zuzahlung maximal 28 Tage und ist die Rentenversicherung Kostenträger längstens 14 Tage innerhalb eines Jahres.
Alle bereits geleistete Zuzahlungen im Jahr der Rehabilitation an den Rentenversicherungsträger sowie für Krankenhausbehandlungen an die Krankenkasse werden jeweils angerechnet.
Die Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung ergibt sich bei der gesetzlichen Krankenkasse aus dem Familienbruttoeinkommen und bei der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem persönlichen Netto-Einkommen. Sind entsprechende Grenzen unterschritten, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden.
Bei ambulanten Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung, Rehabilitationsleistungen der Unfallversicherung, Bezug von Übergangsgeld, Kinderheilbehandlungen und Anschlussheilbehandlungen der Berufsgenossenschaft müssen keine Zuzahlungen geleistet werden.