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Von der Anmeldung bis zur Nachsorge begleiten wir Sie zuverlässig durch jede Phase Ihrer Rehabilitation. Wir beraten Sie umfassend zu Reha-Anspruch, Antragstellung, Finanzierung, Kosten sowie zu Ihren Rechten und Möglichkeiten, damit Sie bestens informiert, sicher und entspannt in Ihre Reha starten können.
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Was Sie wissen sollten
Ja. Suchtmittelabhängigkeit ist eine Erkrankung. Versicherte der Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung haben deshalb Anspruch auf eine Behandlung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Sie brauchen einen Antrag, einen Sozialbericht und einen ärztlichen Befundbericht.
Die Beantragung einer medizinischen Rehabilitationsbehandlung für Abhängigkeitserkrankung erfolgt in der Regel mit Ihnen zusammen durch eine Fachambulanz für Suchtkranke oder Suchtberatungsstelle (Caritas, Diakonie, Blaues Kreuz oder andere), einen Kliniksozialdienst, ein Gesundheitsamt oder den betrieblichen Sozialdienst.
Die Entwöhnung wird als medizinische Rehabilitationsbehandlung grundsätzlich (außer bei EU-Rentnern auf Dauer und Altersrentnern) beim entsprechenden Rentenversicherungsträger beantragt. Wenn dieser nicht zuständig ist, leitet er den Antrag automatisch sehr zügig an den nächsten Kostenträger weiter, in der Regel dann an die Krankenkasse. Diese wird erst nach einem Ablehnungsbescheid durch den Rentenversicherer tätig. Nach Prüfung des Antrags bekommen Sie den Bescheid, in dem Ihnen die Klinik und die Dauer der Maßnahme mitgeteilt wird. Die Klinik, in der Ihre Behandlung erfolgen soll, wird gleichzeitig informiert.
Grundsätzlich ja. In Abstimmung mit Ihrem behandelnden Arzt oder Berater können nur Sie persönlich das Ihnen zustehende Wunsch- und Wahlrecht ausüben und eine Klinik Ihrer Wahl vorschlagen. Ob diesem Wunsch entsprochen werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob es eine Behandlungsvereinbarung zwischen dem Kostenträger und der jeweiligen Klinik gibt.
Nach Eingang der Kostenzusage erhalten Sie von der Klinik Ihr Einladungsschreiben mit dem Termin über den Beginn der Behandlung und die für den Therapieantritt notwendigen Informationen. Die Behandlung muss suchtmittelfrei angetreten werden. Sollte eine Entgiftung in einem Akutkrankenhaus notwendig sein, planen Sie diese bitte rechtzeitig ein.
Ja. Sollte bei Selbstzahlern die gesetzliche Renten- bzw. Krankenversicherung nicht zuständig sein, muss auf jeden Fall eine mögliche Kostenzusage mit der entsprechenden Beihilfestelle oder privaten Krankenversicherung geklärt werden. Natürlich ist eine Übernahme der Kosten durch die Versicherten selbst immer möglich. Wir informieren Sie gerne, jedoch müssen Sie sich selbst mit der Krankenkasse und der Beihilfestelle in Verbindung setzen.
MEDIAN Klinik Mecklenburg
Blumenstraße 3
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