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Das Leben leben

Suchtreha: Kosten und Zuzahlung

Sie möchten wissen, wer die Kosten Ihrer Suchtrehabilitation übernimmt und ob Sie selbst etwas bezahlen müssen? Eine medizinisch notwendige Suchtrehabilitation wird bei erfüllten Voraussetzungen in der Regel von der Deutschen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Krankenkasse finanziert. Bei einer stationären Behandlung kann jedoch eine gesetzliche Zuzahlung anfallen.

Wir erklären Ihnen, welcher Kostenträger zuständig sein kann, welche Leistungen übernommen werden und wann eine Befreiung von der Zuzahlung möglich ist.

Auf dieser Seite:

Wer bezahlt Ihre Suchtrehabilitation?

Welche Kostenträger übernehmen die Kosten einer Suchtreha?

Die Kosten einer medizinisch notwendigen Suchtrehabilitation können von unterschiedlichen Kostenträgern übernommen werden. Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt insbesondere von Ihrer persönlichen und versicherungsrechtlichen Situation sowie dem Ziel der Rehabilitation ab.

Ein Mann der lächelt

Deutsche Rentenversicherung (DRV)

Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die Kosten einer Suchtrehabilitation, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Suchterkrankung gefährdet oder bereits eingeschränkt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Ziel ist es, Ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Dabei gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“.

Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein. Eine häufig erfüllte Voraussetzung ist beispielsweise, dass Sie in den vergangenen zwei Jahren mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Es gibt jedoch weitere Möglichkeiten, die Voraussetzungen zu erfüllen.

Eine Frau lächelt die Person gegenüber von sich an

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenkasse kann die Kosten Ihrer Suchtrehabilitation übernehmen, wenn die Rentenversicherung nicht zuständig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Mittelpunkt stehen die Verbesserung Ihrer Gesundheit, die Förderung Ihrer Selbstständigkeit und die Vermeidung oder Verringerung von Behinderungen und Pflegebedürftigkeit. 

Dies kann beispielsweise bei Menschen im Rentenalter oder bei Versicherten der Fall sein, für die keine Leistungen der Rentenversicherung infrage kommen.

Eine Frau mit einem lila Oberteil, lächelt

Private Krankenversicherung (PKV)

Sind Sie privat krankenversichert, hängt die Kostenübernahme von Ihrem individuellen Versicherungstarif und den vereinbarten Leistungen ab. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Suchtrehabilitation medizinisch notwendig ist und entsprechende Leistungen versichert sind. Prüfen Sie deshalb frühzeitig, ob und in welchem Umfang Ihre Versicherung die Kosten übernimmt.

Für beihilfeberechtigte Personen können zusätzlich Leistungen der Beihilfe infrage kommen. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den geltenden Beihilfevorschriften. Dabei kann ein Eigenanteil entstehen.

Wichtig: Klären Sie die Kostenübernahme vor Beginn Ihrer Rehabilitation und lassen Sie sich möglichst eine schriftliche Kostenzusage geben.

Leistungen im Überblick

Welche Kosten werden bei einer Suchtrehabilitation übernommen?

Bei einer bewilligten Suchtrehabilitation übernimmt der zuständige Kostenträger die notwendigen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Regelungen.

Die Kosten für die bewilligten medizinischen und therapeutischen Maßnahmen werden übernommen. Welche Behandlungen Sie erhalten, richtet sich nach Ihrer Suchterkrankung, Ihrem individuellen Therapiebedarf und dem Behandlungskonzept der Rehaklinik.

  • Die Kosten für die bewilligten medizinischen und therapeutischen Maßnahmen werden übernommen. Welche Behandlungen Sie erhalten, richtet sich nach Ihrer Suchterkrankung, Ihrem individuellen Therapiebedarf und dem Behandlungskonzept der Rehaklinik.

Eigenanteil und Befreiung

Muss ich für meine Suchtreha eine Zuzahlung leisten?

Bei einer stationären Suchtrehabilitation können gesetzliche Zuzahlungen anfallen. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom zuständigen Kostenträger, der Behandlungsform und Ihrer persönlichen Situation ab.

Bei einer Suchtrehabilitation über die Deutsche Rentenversicherung gelten grundsätzlich folgende Regelungen:

  • Stationäre Suchtrehabilitation: Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10 Euro pro Tag für maximal 42 Tage im Kalenderjahr.
  • Suchtreha nach stationärer Entgiftung: Schließt Ihre Suchtrehabilitation unmittelbar an eine stationäre Entgiftungsbehandlung im Krankenhaus an, ist die Zuzahlung auf maximal 14 Tage begrenzt. Bereits geleistete Zuzahlungen können dabei angerechnet werden.
  • Ambulante Suchtrehabilitation: Bei einer ambulanten oder ganztägig ambulanten Rehabilitation fällt keine Zuzahlung an.

Wann ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie vollständig oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Das gilt beispielsweise bei geringem Einkommen oder beim Bezug bestimmter Sozialleistungen.

Wenn Sie während Ihrer Rehabilitation ausschließlich Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung beziehen, fällt grundsätzlich keine Zuzahlung an. Ob Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, prüft Ihr zuständiger Kostenträger.

Hinweis: Übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse die Rehabilitation, gelten deren gesetzliche Zuzahlungsregelungen. Diese können sich von den Regelungen der Deutschen Rentenversicherung unterscheiden.

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