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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Ambulante Betreuung für Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten

Mit der Hilfe nach §§ 67 ff SGB XII stellt der Kostenträger eine Leistung zur Überwindung einer sozialen Notlage bereit. Aufgrund dieser, in der Regel für den Hilfesuchenden existenziell bedrohlichen sozialen Lage, kommt der zügigen Gewährung dieser Hilfe eine besondere Bedeutung zu.

Besondere Lebensverhältnisse und soziale Schwierigkeiten bestehen unter anderem beim Zusammentreffen mehrerer der folgenden Sachverhalte:

  • Verwahrlosung
  • Vernachlässigung der Körperhygiene
  • Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung
  • Fehlende Ausbildung oder Qualifizierung
  • Problematische Wohnungsverhältnisse (drohender Verlust oder zeitweise ohne Wohnung)
  • Suchtproblematik
  • Psychische Probleme
  • Fehlender Zugang zur medizinischen Versorgung
  • Haftentlassung
  • Straffälligkeit
  • Gewaltbereitschaft oder -erfahrung
  • Lange Zeit ohne Arbeit und Beschäftigung
  • Kaum Ansätze einer Motivation
  • Schwierigkeiten beim Umgang mit Geld
  • Verschuldung
  • Unpassendes Verhalten beim Umgang mit Behörden
  • Keine Bindungen oder kein persönliches Netzwerk
  • Isolation
  • Stigmatisierung

Unser Angebot richtet sich an Menschen, die aufgrund ihrer Lebenssituation nicht aus eigener Kraft ihre sozialen Schwierigkeiten bewältigen können, zwischen 18 und 65 Jahre alt sind und im Kreis Viersen wohnen.

Am Beginn der Betreuung steht ein Informationsgespräch des interessierten Klienten mit einem Mitarbeiter. Wird eine Betreuung gewünscht und erscheint erforderlich, bearbeiten beide bei einem zweiten Termin den Hilfeplan und stellen den Antrag auf Kostenübernahme beim überörtlichen Sozialhilfeträger.

Mit der beiderseitigen Entscheidung zur Zusammenarbeit und Unterschrift des Betreuungsvertrages beginnt die Betreuung und die ersten Schritte werden festgelegt. Regelmäßige Gespräche im Büro, beim Klienten zu Hause und Aktivitäten festigen die Zusammenarbeit ganz praktisch.

Die Betreuungsleistungen, die das Therapiezentrum erbringt, leiten sich ab aus dem individuellen Hilfeplan, der die Probleme, Ressourcen und Wünsche des Klienten erfasst.

Die Betreuungsvereinbarung endet mit dem Auslaufen der Kostenzusage.

Am Ende der Betreuung wird ein Auswertungsgespräch geführt und die einzelnen Phasen des Weges beleuchtet. Dieses Gespräch bildet die Grundlage für den Abschlussbericht an den Kostenträger.

Der Anspruch auf Leistungen auf der Grundlage des § 67 SGB XII wird in Abgrenzung zum § 53 ff SGB XII bestimmt durch:

  • die Notwendigkeit von Unterstützung und Betreuung, damit Hilfsangebote wahr- und angenommen werden können, vor allem wenn bei Suchtmittelkonsum keine Abstinenz angestrebt wird
  • die Erfordernis, soziale Schwierigkeiten zu beseitigen, damit die Lebenssituation sich verbessert
  • Fehlen einer Einschränkung durch eine wesentliche Behinderung
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