Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter:
+49 (0)5063 47-2374
Jetzt direkt Ihren Reha-Aufenthalt reservieren:
Aus dem Inland:
08000 600 600 330
Aus dem Ausland:
+49 (0)5222 37-3788
Was tun, wenn der Reha-Antrag abgelehnt wurde?
Erhalten Sie einen negativen Bescheid und damit die Ablehnung Ihres Reha-Antrags, dann haben Sie die Möglichkeit beim zuständigen Kostenträger Widerspruch einzulegen. Geben Sie also nicht gleich auf, ein Widerspruch lohnt sich häufig. Die Erfahrung zeigt, dass abgelehnte Rehabilitationen nach einem Widerspruch sehr oft doch noch genehmigt werden.
Mit dem Ablehnungs-Bescheid erfolgt immer auch eine Begründung für die Ablehnung. Mit Ihrem Widerspruch sollten Sie explizit auf diese Begründung eingehen und dagegen argumentieren.
Besprechen Sie den Ablehnungs-Bescheid und die Begründung mit Ihrem Arzt. Dieser kann beurteilen, ob und wie die Begründung entkräftet werden kann.
Erstellen Sie gemeinsam mit Ihrem Arzt eine Stellungnahme, die auf die Ablehnungsgründe eingeht. Ihr Arzt kann Ihnen zudem ein Attest ausstellen, das Ihre Reha-Fähigkeit wie die Reha-Notwendigkeit unter Berücksichtigung des Ablehnungsgrundes bestätigt.
Erstellen Sie ein Widerspruchsschreiben und senden dieses gemeinsam mit dem ärztlichen Attest an den Kostenträger.
Beachten Sie die Frist zum Einlegen des Widerspruchs. In den meisten Fällen gewähren die Kostenträger eine Frist von 4 Wochen, um Widerspruch einzulegen. Die genaue Frist entnehmen Sie Ihrem Ablehnungs-Bescheid. Es kann natürlich vorkommen, dass Sie nicht innerhalb der 4 Wochen einen Termin bei Ihrem Arzt bekommen und die medizinische Begründung entsprechend nicht vorbereiten können. In diesem Fall legen Sie zunächst Widerspruch gegen den Ablehnungs-Bescheid zur Fristwahrung ein und geben an, das medizinische Attest nachzureichen.
Bei erneuter Ablehnung des Reha-Antrags können Sie vor dem Sozialgericht Klage einreichen. Die Frist zur Einreichung der Klage liegt erneut bei 4 Wochen nach Eingang des Widerspruchsbescheids. Eine kostenlose Hilfsberatung erhalten Sie vom Arbeitskreis Gesundheit e.V.
Es kann auch vorkommen, dass Ihr Reha-Antrag bewilligt wird, die von Ihnen gewünschte Klinik jedoch abgelehnt und Ihnen vom Kostenträger eine andere Klinik zugewiesen wird. Auch in diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Nehmen Sie einfach Ihr Wunsch- und Wahlrecht nach Sozialgesetzbuch IX § 9 wahr und bitten um eine Einweisung in die von Ihnen präferierte Klinik.
Es gibt einige typische Begründungen, Ihren Reha-Antrag abzulehnen, die immer wieder vonseiten der Kostenträger vorgebracht werden. Hier finden Sie Argumentationshilfen, diese zu entkräften.
"Ambulante oder akute Maßnahmen sind besser geeignet."
Der Kostenträger ist der Ansicht, dass Ihre Gesundheit auch mit einer ambulanten Behandlung soweit wiederhergestellt werden kann, damit Sie wieder erwerbsfähig sind oder am sozialen Leben teilhaben können. Oder der Kostenträger argumentiert, dass eine Akutbehandlung im Krankenhaus der bessere Weg sei.
In beiden Fällen gilt es, in Zusammenarbeit mit Ihrem Arzt darzulegen, dass nur eine Reha zum gewünschten Erfolg führt. So könnten etwa alle infrage kommenden ambulanten Maßnahmen bereits durchgeführt worden sein und die Erkrankung trotzdem fortbestehen. Das gleiche gilt für Akutbehandlungen. Zudem könnte der Fall sein, dass akute Maßnahmen das Problem immer nur kurzfristig lösen, die Beschwerden aber regelmäßig wiederkehren.
"Die Reha führt zu keiner Verbesserung."
Der Kostenträger argumentiert, dass eine Reha keine deutliche Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes erwarten lässt.
Auch hier kommt es auf die medizinischen Argumente Ihres Arztes an. Er könnte etwa aufzeigen, dass bei Patienten mit der gleichen Indikation ein Reha-Aufenthalt zur Heilung führte.
"Die Wartezeit von 4 Jahren ist noch nicht vorüber."
Grundsätzlich werden Reha-Maßnahmen abgelehnt, wenn seit der letzten Reha weniger als vier Jahre vergangen sind. Das ist jedoch nicht immer gerechtfertigt.
Im Widerspruch könnten Sie etwa darlegen, dass es sich nicht um die gleiche Erkrankung wie bei der letzten Reha handelt und Sie daher eine zusätzliche Therapie benötigen. Oder es ist tatsächlich medizinisch notwendig, bereits jetzt wieder in Reha zu gehen, da sich Ihr Zustand wieder stark verschlimmert hat und bei weiterem Warten Ihre Erwerbsfähigkeit bzw. Teilnahme am sozialen Leben gefährdet ist. Um dies zu untermauern, sind dem Widerspruch ausführliche Befunde von Fachärzten beizufügen.
Widerspruch fristgerecht
falls Sie mehr als 4 Wochen für die Begründung mitsamt Unterlagen benötigen
Widerspruch mit Begründung
falls Sie bereits ärztliche Befunde haben, die Sie als Anlage miteinreichen können
Den Grund für die Ablehnung Ihres Reha-Antrags entnehmen Sie dem Ablehnungs-Bescheid. In den meisten Fällen werden Reha-Anträge dann abgelehnt, wenn entweder die letzte Reha-Maßnahme noch keine 4 Jahre zurück liegt oder der Kostenträger die Reha-Fähigkeit bezweifelt und alternative Maßnahmen als zielführender erachtet.
Sie formulieren ein Widerspruchsschreiben sowie eine medizinische Stellungnahme, in der Sie mit Ihrem Arzt die Gründe für die Ablehnung aufarbeiten und widerlegen.
Beachten Sie die Frist für einen Widerspruch von 4 Wochen!
Die Dauer für die Bearbeitung eines Reha-Antrages hängt von der Stelle ab, bei der Sie diese eingereicht haben. In einigen Fällen kann nach Ablehnung und Widerspruch die erneute Überprüfung des Antrags mehrere Wochen dauern, da dieser, etwa bei der Renten- oder Krankenversicherung, von mehreren Stellen geprüft werden muss. Eventuell wird auch ein Gutachter hinzugezogen, der prüft, ob eine Reha in Ihrem Fall sinnvoll und empfehlenswert ist. Rufen Sie gegebenenfalls bei Ihrem zuständigen Kostenträger an, um nach dem Stand der Bearbeitung zu fragen.