Eine Belegung erfolgt hauptsächlich durch den Rentenversicherungsträger (nach § 1, Abs. 1 in Verbindung mit § 15, Abs. 2 SGB VI) und den Krankenversicherungsträger (SGB V).
Nach den Vorschriften des Bundes und der Länder ist die Behandlung für Beamte beihilfefähig.
Eine Selbstzahlung ist möglich. Sollten Sie Fragen zu Ansprechpartnern haben, rufen Sie uns an.
Sie können sich auch nach Absprache mit ihren behandelnden Ärzten oder Sozialarbeitern direkt aus der Entgiftung oder von ihrem Hausarzt aus mit uns in Verbindung setzen. In einem persönlichen Vorstellungsgespräch können wir dann die verschiedenen Möglichkeiten einer eventuell direkten Aufnahme klären.
Sollten Sie von Ihrem zuständigen Leistungsträger bereits eine Bewilligung vorliegen haben, rufen Sie uns bitte an, wir werden so schnell wie möglich mit Ihnen einen Aufnahmetermin vereinbaren. „Begleitungen“ zur Aufnahme sind willkommen. So können Ihre Angehörigen sehen, wo sie Ihre Therapie absolvieren und direkt erfahren, wann und wie sie auch daran teilnehmen können.
Jeder Aufnahme muss eine Entgiftung oder eine ärztliche Bescheinigung, dass diese z.Zt. nicht notwendig ist, vorausgehen.
Informationen für Privatversicherte
Ihr Weg zur Akutbehandlung