Der Weg zurück in den Alltag und Beruf
Anschlussheilbehandlung (AHB): Reha direkt nach dem Krankenhausaufenthalt
Eine Anschlussheilbehandlung (AHB), auch Anschlussrehabilitation genannt, ist eine spezielle Form der medizinischen Rehabilitation. Sie beginnt unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt und unterstützt Patientinnen und Patienten dabei, ihre Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Selbstständigkeit möglichst schnell wiederzuerlangen.
Die AHB kann sowohl stationär in einer Rehabilitationsklinik als auch ganztägig ambulant durchgeführt werden. Ziel ist es, die Folgen einer Erkrankung, Operation oder Verletzung zu reduzieren und die Rückkehr in Alltag, Familie und Beruf zu fördern.
Was ist eine Anschlussheilbehandlung (AHB)?
Die Anschlussheilbehandlung ist eine Rehabilitationsmaßnahme, die direkt an eine akutstationäre Behandlung im Krankenhaus anschließt. Sie sollte in der Regel unmittelbar nach der Entlassung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen beginnen. Ob eine Anschlussheilbehandlung medizinisch notwendig ist, wird durch das behandelnde Krankenhaus festgestellt.
Eine AHB kommt beispielsweise nach folgenden Ereignissen infrage:
Ablauf der Anschlussheilbehandlung
Wenn eine Anschlussheilbehandlung empfohlen wird, unterstützt Sie der Sozialdienst des Krankenhauses bei der Antragstellung. Gemeinsam werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet und an den zuständigen Kostenträger übermittelt.
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Wenn eine Anschlussheilbehandlung empfohlen wird, unterstützt Sie der Sozialdienst des Krankenhauses bei der Antragstellung. Gemeinsam werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet und an den zuständigen Kostenträger übermittelt.
Im direkten Vergleich
Was ist der Unterschied zwischen Reha und Anschlussheilbehandlung?
Die Anschlussheilbehandlung ist eine spezielle Form der Rehabilitation. Beide Rehabilitationsformen verfolgen das Ziel, gesundheitliche Einschränkungen zu reduzieren, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern und die Erwerbsfähigkeit möglichst zu erhalten oder wiederherzustellen. Der wesentliche Unterschied liegt im Zeitpunkt der Durchführung:
| Anschlussheilbehandlung | Heilverfahren (HV) / Reha |
| Beginn meist unmittelbar, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung | Beginn nach Bewilligung durch den Kostenträger |
| Antragstellung erfolgt über den Sozialdienst des Krankenhauses | Antragstellung erfolgt über den Sozialdienst des Krankenhauses |
| Ziel ist die schnelle Wiederherstellung nach einer akuten Erkrankung oder Operation | Ziel ist die langfristige Stabilisierung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Gesundheit |
Ziele einer Anschlussheilbehandlung
Eine Anschlussheilbehandlung unterstützt Patientinnen und Patienten dabei:
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körperliche Funktionen wiederherzustellen
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Beschwerden zu reduzieren
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Folgeschäden zu vermeiden
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die Selbstständigkeit im Alltag zu stärken
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die Rückkehr ins Berufsleben zu erleichtern
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die Lebensqualität nachhaltig zu verbessern
Häufige Fragen zur Anschlussheilbehandlung
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Die Dauer einer Anschlussheilbehandlung beträgt in der Regel drei Wochen.
Abhängig von der Erkrankung, dem Therapieverlauf und den individuellen Rehabilitationszielen kann die Maßnahme verkürzt oder verlängert werden. Über eine Verlängerung entscheidet der zuständige Kostenträger auf Grundlage einer medizinischen Empfehlung der Rehabilitationsklinik.
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Die Kosten einer Anschlussheilbehandlung werden in der Regel von einem gesetzlichen Leistungsträger übernommen. Dazu gehören insbesondere:
- die Deutsche Rentenversicherung
- gesetzliche Krankenkassen
- gesetzliche Unfallversicherung
- private Krankenversicherungen (je nach Tarif)
Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt von Ihrer individuellen Situation und dem Rehabilitationsziel ab.
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Ja. Im Rahmen des gesetzlichen Wunsch- und Wahlrechts können Sie eine bevorzugte Rehabilitationsklinik benennen. Die Gründe für Ihre Wahl sollten möglichst nachvollziehbar und medizinisch begründet sein.
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Nein. Eine Anschlussheilbehandlung kann sowohl stationär als auch ganztägig ambulant durchgeführt werden. Welche Form geeignet ist, hängt von Ihrem Gesundheitszustand und den medizinischen Anforderungen ab.
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Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Sozialdienst des Krankenhauses oder die gewünschte Rehabilitationsklinik können Sie dabei häufig unterstützen.