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Anschlussheilbehandlung (AHB)

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Was müssen Sie tun?

Die Anschlussheilbehandlung erfolgt direkt im Anschluß an eine stationäre Krankenhausbehandlung - spätestens 2 Wochen nach Entlassung - und kann ambulant wie stationär stattfinden.

Schritt 1: Antrag stellen

Das Krankenhaus stellt fest, ob die Anschlussheilbehandlung (AHB) erforderlich ist. Der Sozialdienst des Krankenhauses stellt mit Ihnen gemeinsam den Antrag für die Anschlussheilbehandlung.

Schritt 2: Wunsch- und Wahlrecht ausüben

Mit dem Antrag geben Sie gleichzeitig die von Ihnen gewünschte Klinik für die Rehabilitation mit an. Sie haben die Möglichkeit, auf die Auswahl Ihrer Rehabilitationsklinik selbst Einfluss zu nehmen. Nach Sozialgesetzbuch IX § 9 besteht für Patienten ein Wunsch- und Wahlrecht.

Schritt 3: Terminvereinbarung

Der Klinikarzt bzw. Sozialdienst und die Rehaklinik vereinbaren einen Termin für die Verlegung.

Schritt 4: Kostenzusage oder Ablehung

Ihr Kostenträger schickt Ihnen den Bescheid mit der Zusage oder Ablehnung der Kostenübernahme. Bei Ablehung haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 1 Monat Widerspruch einzulegen. 

​​​​​​​Schritt 5: Aufnahme in die Reha

Es erfolgt die direkte oder schnellstmögliche Aufnahme in die Rehaklinik

Häufige Fragen zur Anschlussheilbehandlung

Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine Form der Rehabilitation. Die AHB schließt sich als ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme unmittelbar, beziehungsweise spätestens nach zwei Wochen an einen akutstationären Krankenhausaufenthalt an. Ob eine AHB erforderlich ist, stellt das Krankenhaus fest. Der Sozialdienst eines Krankenhauses unterstützt Patienten bei der Antragsstellung, wobei die Patienten ihre Wunschklinik angeben dürfen. Eine AHB soll Patienten helfen, verlorengegangene Funktionen und Fähigkeiten wiederzuerlangen und sie wieder an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens heranzuführen. 

Dies ist einer von zwei Wegen, eine Rehabilitation zu erhalten. Neben der AHB gibt es das sogenannte Heilverfahren (HV), welches ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt möglich ist und beim zuständigen Leistungsträger, also in der Regel bei Krankenversicherung oder Rentenversicherung, beantragt wird. Dafür entscheidet zunächst der Haus- oder Facharzt, ob ein HV sinnvoll ist und füllt dann mit dem Patienten den Rehabilitationsantrag der Krankenkasse oder der Rentenversicherung aus. Auch beim HV dürfen Patienten ihre Wunschklinik angeben. Ein HV hat verschiedene Ziele: Es soll die Gesundheit des Rehabilitanden erhalten, seine Genesung fördern und ihm dabei helfen, seine körperlichen und psychischen Fähigkeiten wiederzuerlangen.

Eine Anschlussheilbehandlung, synonym auch Anschlussrehabilitation genannt, kann sowohl stationär als auch ganztägig ambulant durchgeführt werden. In der Regel dauert sie drei Wochen, kann aber– je nach Bedarf – verkürzt oder verlängert werden.

Hilfreiche Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung

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