Für die Kinder- und Jugendrehabilitation gibt es sowohl von der Deutschen Rentenversicherung, sowie von den Gesetzlichen Krankenkassen Unterstützung.
Medizinische Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 4 SGB V
Eine stationäre Vorsorge für Kinder und Jugendliche kommt in Betracht, wenn diese erforderlich und geeignet ist:
Medizinische Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 2 SGB V
Die medizinische Notwendigkeit für eine stationäre Rehabilitation liegt dann vor, wenn diese einem der folgenden Ziele dient:
Kostenträger Rentenversicherungsträger
Die Deutsche Rentenversicherung gewährt Kinderheilbehandlungen nach § 31 SGB Vl; bei Krankheiten, deren Folgeerscheinungen die spätere Erwerbstätigkeit beeinflussen.
Die Rehaempfehlung erfolgt durch den Kinder- & Jugendarzt, Kinder- & Jugendpsychiater, psychologischen Psychotherapeuten oder den Hausarzt.
Sie wählen Ihre Wunschklinik bzw. die Wunschklinik für Ihr Kind aus.
Gemeinsam mit dem betreuenden Arzt oder Psychotherapeuten stellen Sie den Antrag auf Rehabilitation bei dem zuständigen Kostenträger - DRV oder GKV. Dabei wird dem Antrag der Arztbericht und auch die Wahl der Wunschklinik beigelegt
Sie erhalten die Kostenübernahme oder eine entsprechende Ablehnung des Reha-Antrages. Bei einem negativen Bescheid haben Sie vier Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen.
Sie melden sich in der Klinik und melden Ihr Kind für die Reha selbst an und vereinbaren einen Termin für die Aufnahme.