Kontakt

Wir freuen uns auf Ihren Anruf in der Unternehmenszentrale:

+49 (0)30 530055-0


Reha-Antrag bei der Krankenkasse stellen – so geht's

Die medizinische Reha ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) – daher hat jeder Mensch jeden Alters in Deutschland den Anspruch auf Rehabilitation. Zu den Krankheitsbildern gehören körperliche oder seelische Krankheiten sowie chronische Krankheiten oder belastende Umweltfaktoren, die zu einer dauerhaften Erkrankung führen.

Die medizinische Notwendigkeit einer Reha wird im Einzelfall vom Arzt und der Krankenkasse geprüft. Ist diese gegeben, kann eine Kostenübernahme bewilligt werden.

Wann ist die Krankenkasse als Kostenträger für die Reha zuständig?

Die gesetzlicheKrankenkasse übernimmt die Kosten, wenn die Reha der Vermeidung der Pflegebedürftigkeit dient. Dient die Reha beispielsweise dem Erhalt der Erwerbstätigkeit, richtet sich der Antrag an die gesetzliche Rentenversicherung. Allgemein gesagt ist die gesetzliche Krankasse also bei Rentnern meist der zuständige Kostenträger, die Rentenversicherung dagegen meist bei Berufstätigen.

Stationäre oder Ambulante Reha über gesetzliche Krankenkasse?

Ob eine stationäre, teilstationäre oder ambulante Reha von Nöten ist, hängt vom Krankheitsbild ab. Generell genehmigen Krankenkassen – wie auch die gesetzliche Rentenversicherung – eine stationäre Reha erst dann, wenn die ambulanten Leistungen nicht ausreichen, um das Reha-Ziel zu erreichen.

Der Patient hat ein Wunsch- und Wahlrecht für "seine" Reha-Einrichtung, solange sie aus medizinischen Gesichtspunkten geeignet ist. Falls alle Kriterien mit den Ansprüchen der Krankenkasse übereinstimmen, muss der Kostenträger also die von Ihnen gewählte Reha-Einrichtung genehmigen. Es kann allerdings sein, dass die Krankenkasse aus Kostengründen eine andere Einrichtung vorschlägt. Letztendlich lässt sich keine Norm zu diesem Thema definieren, da die Eignung der Rehaklinik auch stark vom Krankheitsbild und von der Dringlichkeit des Startzeitpunkts der Reha abhängt.

Reha-Antragsstellung bei einer gesetzlichen Krankenkasse

Ein Antrag auf medizinische Rehabilitation kann bei jedem Sozialleistungsträger, so auch bei der gesetzlichen Krankenkasse, gestellt werden. Dieser muss dann die Zuständigkeit prüfen und den Antrag binnen zwei Wochen bei Nichtzuständigkeit an den richtigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Eine wiederholte Weiterleitung ist ausgeschlossen, der Antrag muss bearbeitet werden. Über die Schritte der Antragsbearbeitung werden Sie informiert. Es ist sinnvoll und empfehlenswert, den Antrag in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt auszufüllen. Ihr Arzt wird ohnehin einen Befundbericht zusammenstellen und mit Ihnen die therapeutischen Erwartungen besprechen müssen.

Häufige Fragen zum Thema Reha über die gesetzliche Krankenkasse

Die Materialien für einen Reha-Antrag sind bei den gesetzlichen Krankenkassen erhältlich. Grundsätzlich verfügen alle Versorgungsträger über die Unterlagen. Diese sind auch online zum Download oder beim Hausarzt erhältlich. Die Kostenträger bieten auf ihren Internetseiten Hilfestellung beim Ausfüllen der Unterlagen. Auch auf der MEDIAN Webseite finden Sie die Antragsformulare auf Rehabilitation.

Häufig kommt es vor, dass der Kostenträger eine Maßnahme ablehnt, obwohl sie vom behandelnden Arzt befürwortet wird. Der Nutzen einer Kostenübernahme zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit liegt nicht bei der Krankenkasse selbst, sondern bei der Pflegeversicherung.

Wird der Reha-Antrag abgelehnt, besteht vier Wochen lang Gelegenheit zum Einreichen eines Widerspruchs, der nach Möglichkeit schriftlich zu formulieren ist. Ein Widerspruch führt nach einer erneuten Bearbeitung häufig zu einem positiven Ergebnis. Es ist hilfreich, sich Tipps und Ratschläge zur genauen Formulierung bei den Sozialverbänden oder auch bei der Unabhängigen Patientenberatung einzuholen.

Bei fast allen medizinischen Reha-Maßnahmen muss ab dem 18. Lebensjahr eine Zuzahlung von 10€ pro Tag geleistet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Sie ganz oder teilweise die Möglichkeit, sich von der Reha-Zuzahlung befreien zu lassen: Um eine unzumutbare finanzielle Belastung des Patienten zu vermeiden, gibt es bei den gesetzlichen Krankenversicherungen eine obere Belastungsgrenze. Die Reha-Zuzahlung zu den Leistungen darf 2% des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1% des Bruttoeinkommens. Die Krankenkassen verwenden zur Ermittlung des Bruttoeinkommens ein spezielles Verfahren, Ihre Kasse erteilt Ihnen Auskunft darüber. Die bisher geleistete Krankenkassenzuzahlung wird dabei berücksichtigt.

+49 (0)30 530055-0Kontakt